Der Ebertplatz in der Kölner Neustadt-Nord verbindet als größter Platz der innerstädtischen Ringstraßen den Hansaring mit dem letzten der insgesamt zehn Ringabschnitte, dem Theodor-Heuss-Ring ...

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Köln | Ebertplatz | 16.08.2025 | 08:28 Uhr

Köln | Ebertplatz | 16.08.2025 | 08:33 Uhr

 

-------- Originalnachricht --------
Betreff: In Sachen RAD-“Sichherheit“ “GmbH“ (GFs Jan-Ole Dietrich & Martin Becker) u. a. | Ebertplatz | 16.08.2025 | 08:33 Uhr
Datum: 2025-08-23 11:58
Von:
An: mail@rad-sicherheit.com
Kopie: herbert.reul@cdu-nrw.de, poststelle@generalbundesanwalt.de, poststelle@bgh.bund.de, bverfg@bundesverfassungsgericht.de, info@bundeswehr.org, info@bundeskartellamt.bund.de, martine.gruemmer@lvr.de, info@nahlah-saimeh.de, info@policum.berlin, sozialpsychiatrischerdienst-innenstadt@stadt-koeln.de, sozialpsychiatrischerdienst-rodenkirchen@stadt-koeln.de, sozialpsychiatrischerdienst-lindenthal@stadt-koeln.de, sozialpsychiatrischerdienst-ehrenfeld@stadt-koeln.de, sozialpsychiatrischerdienst-nippes@stadt-koeln.de, sozialpsychiatrischerdienst-chorweiler@stadt-koeln.de, sozialpsychiatrischerdienst-porz@stadt-koeln.de, sozialpsychiatrischerdienst-kalk@stadt-koeln.de, sozialpsychiatrischerdienst-muelheim@stadt-koeln.de, verband@kirche-koeln.de, info@ditib.de, sekretariat@zentralrat.de, info@zentralratdjuden.de, internet@ekd.de, info@erzbistum-koeln.de, info@koelner-dom.de, redaktion@koelnerkarneval.de, info@schausteller.koeln, verkauf@frueh.de, kontakt@reissdorf.de, info@gaffel.de, poststelle@jva-koeln.nrw.de




Art. 1 Grundgesetz
Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung

(1)
Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2)
Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
 
     

 



Man darf jeden anlügen, der keinen Anspruch auf die Wahrheit hat ...

 

  • Monitor (14.08.2025) Köln
  • Monitor (14.08.2025) Köln (Longplay Crack-Elend-Gewalt)
  • Monitor (14.08.2025)
  • Drug Nation - Das Versagen der Drogenpolitik
  • MAITHINK X - Deutschlands dumme Drogenpolitik
  • MAITHINK X - Die Psychologie der Täuschung
  •  

     

     
       
      § 226 BGB  
      Schikaneverbot  
         
      Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.  
         
         
       
      Art. 34 GG
    Haftung bei Amtspflichtsverletzungen
     
         
      Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.  
         
         
       
      Justizministerium des Landes NRW      
                 
    Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln.

    Aus dieser Unabhängigkeit der Staatsanwaltschaft folgt auch, daß sie selbständig zu prüfen hat, ob gegen ein vom Gericht am Ende der Hauptverhandlung verkündetes Urteil ein Rechtsmittel - sei es zugunsten, sei es zuungunsten der Angeklagten - einzulegen ist.
     
         
         
      Hinter Gittern und hohen Mauern ...

    Da soll der böse Mensch versauern ...

    Doch seh den Problemen nie ins Gesicht ...

    Denn die Wahrheit, die erträgst Du nicht ...
     
         
         
       
      Folter  
         
      Folter (auch Marter oder Tortur) ist das gezielte Zufügen von psychischem oder physischem Leid (Schmerz, Angst, massive Erniedrigung), um Aussagen zu erpressen, den Willen des Folteropfers zu brechen oder das Opfer zu erniedrigen.

    Die UN-Antifolterkonvention wertet jede Handlung als Folter, bei der Träger staatlicher Gewalt einer Person „vorsätzlich starke körperliche oder geistig-seelische Schmerzen oder Leiden zufügen, zufügen lassen oder dulden, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, um einzuschüchtern oder zu bestrafen“.

    Folter ist trotz weltweiter Ächtung eine weitverbreitete Praxis.

    Verantwortliche werden meist nicht zur Rechenschaft gezogen.
     
         
         
       
      Art. 1 GG  
      Schutz der Menschenwürde, Menschenrechte, Grundrechtsbindung  
         
      (1)
    Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

    (2)
    Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

    (3)
    Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.    
     
         
         
       
      Art. 20 GG  
      Bundesstaatliche Verfassung; Widerstandsrecht  
         
      (1)
    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

    (2)
    Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

    (3)
    Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

    (4)
    Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
     
         
         
       
      Polizeigewalt  
         
      "Polizisten" (21.04.2022)

    Studie zu Opfern

    Unverhältnismäßig brutal

    UN-Experte sieht Systemversagen bei Polizeigewalt in Deutschland

    Der bisherige UN-Sonderberichterstatter für Folter und erniedrigende Behandlung, Nils Melzer, hat schwere Kritik an den deutschen Sicherheitsbehörden geübt. Die Überwachung der Polizei funktioniere in Deutschland nicht.

    In Deutschland gibt es beim Umgang mit Polizeigewalt nach Auffassung eines UN-Menschenrechtsexperten „Systemversagen“. Dieses Fazit zieht der bisherige UN-Sonderberichterstatter für Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung, Nils Melzer, aus seinem Austausch mit der Bundesregierung, wie er der Deutschen Presse-Agentur sagte. Zuvor hatte die Zeitung Die Welt darüber berichtet.

    Melzer war im Sommer 2021 wegen mehrerer Videos, die offenbar Polizeigewalt bei Berliner Demonstrationen gegen Corona-Maßnahmen zeigten, aufgeschreckt worden. Er äußerte Sorge darüber und bat die Bundesregierung um eine Stellungnahme. „Ich fand die Reaktion der Regierung bedenklich“, sagte er jetzt. Nach Auffassung der Bundesregierung sei es verhältnismäßig gewesen, dass Polizisten beispielsweise einen nicht aggressiven Demonstranten vom Fahrrad stießen und auf den Boden warfen. „Die Wahrnehmung der Behörden, was verhältnismäßig ist, ist verzerrt“, sagte Melzer.

    Er habe die Bundesregierung um eine Statistik gebeten, wie viele Polizisten wegen unverhältnismäßiger Gewalt belangt werden, sagte Melzer. Die Antwort sei gewesen: in zwei Jahren sei es ein einziger gewesen, und in mehreren Bundesländern gebe es gar keine Statistiken. „Das ist kein Zeichen von Wohlverhalten, sondern von Systemversagen“, sagte Melzer. „Die Behörden sehen gar nicht, wie blind sie sind.“

    „Arroganz ist gefährlich“

    Während Demonstranten teils in Schnellverfahren abgeurteilt würden, würden Verfahren gegen Polizisten eingestellt oder verschleppt, „bis niemand mehr hinschaut“. Sein Fazit: „Die Überwachung der Polizei funktioniert in Deutschland nicht.“ Arroganz sei gefährlich, sagte Melzer: „Das zerstört das Vertrauen der Bürger in die Polizei.“

    Melzer hat seine abschließende Einschätzung am 28. März nach Berlin geschickt. Es dauert 60 Tage, bis das UN-Büro für Menschenrechte sie veröffentlicht. Melzer ist wegen einer Berufung in das Direktorium des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) Ende März von seinem UN-Amt zurückgetreten. Der Dialog mit Berlin sei damit abgeschlossen, sagte Melzer. Seine Nachfolgerin oder sein Nachfolger wird im Juni gewählt und dürfte sich anderen Themen widmen.

    faz.net/aktuell/politik/inland/un-experte-sieht-systemversagen-bei-polizeigewalt-in-deutschland-17971633.html

     
         
         
       
      Polizeigewalt  
         
      Studie zu Opfern mutmaßlicher Übergriffe

    Wenn Polizisten zuschlagen

    In Deutschland üben Polizisten offenbar viel häufiger ungerechtfertigte Gewalt aus als bekannt. Zu diesem Ergebnis kommt eine Bochumer Studie über mutmaßliche Opfer. Sie zeigt, wer besonders betroffen ist.

    www.spiegel.de/panorama/justiz/polizeigewalt-studie



    Polizeigewalt: Warum Polizisten selten Konsequenzen befürchten müssen

    www.spiegel.de/panorama/justiz/polizeigewalt 
     
         
       
      § 32 StGB
    Notwehr

    (1)
    Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

    (2)
    Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.
     
         
         
       
      § 33 StGB
    Überschreitung der Notwehr

    Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
     
         
         
       
      § 34 StGB
    Rechtfertigender Notstand

    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
     
         
         
       
      § 35 StGB
    Entschuldigender Notstand
     
         
      (1)
    Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.

    (2)
    Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.